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Kastrationspflicht in Porta Westfalica!

 

KATZENKASTRATIONS- UND KENNZEICHNUNGSPLICHT IN PORTA WESTFALICA

Seit vielen Jahren bemerken die Tierschutzvereine bundesweit einen stetigen Zuwachs der ausgesetzten, herrenlosen und verwildert lebenden Katzen, die trotz Kastrationsbemühen der Tierschutzvereine nicht reduziert werden konnten. Dies führt unter anderem gerade vom Frühjahr bis Herbst zu Überfüllung der Katzenhäuser in den Tierheimen. Viele Tierheime sind auch gezwungen einen Aufnahmestopp zu verhängen, da einfach kein Platz mehr ist, diese vielen Katzen zu versorgen. Dies führt oft zu großen Unmut auf beiden Seiten, doch nun wird das Problem bei den Wurzeln gepackt. Seit dem 23. Juni 2011 tritt auch die Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht in Porta Westfalica in Kraft und folgt somit einigen Städte und Gemeinden, wo diese Verordnung schon seit einiger Zeit wirksam ist.
Somit sind Katzenhalter in Porta Westfalica ( nach § 5 der OBVO), die ihren Tieren Zugang ins Freie gewähren, verpflichtet ihre Katzen und Kater ab dem 5. Lebensmonat kastrieren und mittels Mikrochip kennzeichnen zu lassen, sowie bei einem zentralen Haustierregister ( z.B Tasso oder Deutsches Haustierregister ) anzumelden.

Als Katzenhalter gelten auch, wer freilaufenden Katzen Futter zur Verfügung stellt. Ausnahmen von der Kastrationspflicht müssen beim Ordnungsamt beantragt werden. Eine Ausnahmegenehmigung wird nur erteilt, wenn ein besonders privates Interesse nachgewiesen wird. Züchter müssen die Abgabe der Tiere dokumentieren und die Dokumentation mindestens 10 Jahre aufbewahren.
Bei festgestellten Verstößen kann gem. § 18 ein Bußgeld verhängt werden.
Eine Aufklärungsbroschüre ist demnächst bei der Stadt Porta Westfalica erhältlich.

 

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Diese Seite wurde zuletzt aktualisiert am 22.02.12