Satzung

Satzung des Tierschutzvereins Minden und Umgebung e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Minden und Umgebung e.V. Der Verein ist eingetragen beim Register des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der Registernummer VR 40426.
2) Der Sitz des Vereins ist 32423 Minden.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Tätigkeit des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Aufnahme und Versorgung von Fundtieren gemäß Erlaubnis durch das Veterinäramt des Kreises Minden-Lübbecke;
b) Aufnahme, Versorgung und Vermittlung von Abgabe- und Übereignungstieren sowie herrenlosen Tieren;
c) Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine, indem der Verein Tiere übernimmt um dort eine Überlastung des anderen Vereins zu verhindern;
d) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere, sowie die Durchführung von Veranstaltungen und sonstiger Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;
e) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme, sowie entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;
f) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;
g) Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen;
h) Errichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist;
i) Kinder- und Jugendarbeit im Bereich Tierschutz, insbesondere durch die Einrichtung einer Kinder- und Jugendgruppe, sowie der Durchführung von Ferienspielen.
3) Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte in Freiheit lebende Tierwelt in der Umwelt.

§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Das Vorstandsamt und andere Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Falls die anfallenden Tätigkeiten der Vereinsverwaltung das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das notwendige Hilfspersonal zur Führung einer Geschäftsstelle angestellt werden. Eine solche Tätigkeit im Rahmen der Vereinsverwaltung kann in diesem Fall auch von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern gegen ein angemessenes Honorar ausgeübt werden, sofern die Mitgliederversammlung dem zustimmt. Die Höhe der Vergütung ist der Mitgliederversammlung transparent zu machen.
3) Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse darauf verzichten. Ein Verzicht kann durch eine Spendenquittung bestätigt werden, wenn der Ersatzanspruch vorab durch vertragliche Vereinbarung oder durch Vorstandsbeschluss vereinbart wurde. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung als Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll die Ehrenamtspauschale einem Vorstandsmitglied zu Gute kommen, muss die Mitgliederversammlung diesem Beschluss zustimmen.

§ 4 Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft des Vereins kann auf schriftlichen Antrag erworben werden.
2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden
(a) jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
(b) juristische Personen (insbesondere Vereine und Stiftungen) sowie Körperschaften (insbesondere Gemeinden).
3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
5) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,
(b) durch Ausschluss oder
(c) durch Tod.

§ 5 Ausschluss und sonstige Maßregelungen
1) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des betroffenen Mitgliedes zu den vorgeworfenen Tatbeständen.
2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
(a) dem Vereinszweck oder Tierschutzbestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;
(b) den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet; eine Störung des Vereinsfriedens ist insbesondere anzunehmen, wenn das Miteinander nachhaltig gestört wird insbesondere durch alle Verhaltensweisen, die zu einem nachhaltigen Vertrauensverlust führen, wie Nötigung, Beleidigung, üble Nachrede, Diebstahl oder andere vorsätzliche Schädigungshandlungen gegen Vorstand oder andere Mitglieder oder den Verein als Ganzes.
3) Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist im Falle des Ausschlusses ausgeschlossen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Ordentliche Mitglieder gem. § 4 Ziffer 2 sind berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
2) Bei Mitgliedern, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht das aktive und passive Stimmrecht bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages. Nach 12 Monaten endet automatisch die Mitgliedschaft.
3) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die allgemein zugänglichen Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Der Vorstand kann hierzu eine Nutzungsordnung / Hausordnung erlassen, die insbesondere Betretungszeiten und –zwecke regelt, und bei Missachtung Sanktionen wie Hausverbote aussprechen. Betreibt der Verein ein Tierheim, gehören die Tierunterkünfte insbesondere Quarantäne- und Krankenstation und der Tierarztraum sowie Lagerräume nicht zu den allgemein zugänglichen Einrichtungen.

§ 7 Beiträge
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu entrichten. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins
1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat.
2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.

§ 9 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und wird im 2. Quartal vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung erfolgen. Die Einladung kann in Textform [z.B. auch per E-Mail] erfolgen.
4) Zur fristgerechten Ladung ist die Versendung an die letzte bekannte Adresse eines jeden Mitgliedes ausreichend. Zugang gilt bei Ladung per Post einen Tag nach Versenden als erfolgt, bei Ladung per E-Mail am selben Tag. Hat ein Mitglied seinen Umzug nicht unverzüglich mitgeteilt, kann er sich auf einen Zugangsmangel nicht berufen.
5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in einer nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Video- oder Telefonkonferenz. Den Mitgliedern sind spätestens vier Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mitzuteilen. Die Form wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt und mit der Ladung zur Mitgliederversammlung fristgerecht mitgeteilt.
6) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstands und des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstands;
(b) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan;
(c) Wahl des Vorstands, des Beirats, Kassenprüfer/Kassenprüferinnen sowie Reserve-Prüfer/Reserve-Prüferinnen;
(d) Abberufung aller gewählten Amtsinhaber bei Pflichtverletzung;
(e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(f) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen;
(g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
7) Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen/eine andere/n Versammlungsleiter/in beschließt.
8) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein/eine Schriftführer/in zu wählen.
9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, sofern nicht anders geregelt. Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist abweichend davon eine Stimmenmehrheit von 2/3 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltungen werden bei der Ermittlung des Mehrheitsverhältnisses nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
10) Gültige Beschlüsse können grundsätzlich nur zur fristgemäß bekanntgemachten Tagesordnung gefasst werden.
11) Initiativanträge von stimmberechtigten Mitgliedern sind nach pflichtgemäßem Ermessen vom Vorstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie rechtzeitig eingereicht sind. Anträge sind bis spätestens zehn Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Ein Sachantrag muss zudem auf die Tagesordnung genommen werden, wenn er mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder belegt durch Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können, außer es handelt sich um Anträge auf Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung.
12) Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich durch Handheben. Wahlen sind auf Antrag eines Zehntels der anwesenden Stimmberechtigten schriftlich und geheim durchzuführen.
13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt ist der/die 1. oder 2. Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Der Vorstand besteht aus 3 bis 4 natürlichen Personen, und zwar
(a) dem/der 1. Vorsitzenden,
(b) dem/der 2. Vorsitzenden,
(c) dem/der Schriftführer/in,
(d) dem/der Schatzmeister/in,
3) Vorstandsmitglied kann nur werden,
– wer mindestens seit 6 Monaten Mitglied des Vereins ist
– wer sich nicht in einem Anstellungsverhältnis mit dem Verein befindet.
4) Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Geschäftsführung des Vereins und, hat der Verein ein Tierheim errichtet, dessen Verwaltung,
(b) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,
(c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
(d) Einstellung, Abmahnung und Kündigung von Angestellten des Vereins,
(e) die Schaffung neuer Stellen, Streichung oder Änderung vorhandener Stellen im Stellenplan.
(f) Erstellung des Wirtschaftsplanes sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses,
(g) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes,
(h) die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.
5) Der Vorstand agiert als mehrköpfiges Gremium arbeitsteilig. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, richtet sich der jeweilige Aufgabenbereich der Vorstandsmitglieder und die Geschäftsaufteilung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern nach den jeweiligen mündlichen Absprachen.
6) Vorstandswahlen; Suspendierung
(a) Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(b) Die Wahl zum Vorstand ist von einem/einer von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter/in durchzuführen. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang diese Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.
(c) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausscheidenden Mitglieds. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen.
(d) Liegt der dringende Verdacht vor, dass ein Mitglied des Vorstands oder Beirats gegen seine Sorgfaltspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen hat, so können ihm spezifische Amtsbefugnisse, insbesondere Kontovollmacht oder Schlüsselgewalt vorläufig entzogen werden. Dafür ist ein Vorstandsbeschluss mit 2/3-Mehrheit notwendig. Eine endgültige Abberufung eines Mitglieds des Vorstands oder Beirats kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

7) Beschlussfassung
(a) Der Vorstand fasst Mehrheitsbeschlüsse. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der oder die 1. Vorsitzende und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder im Amt sind.
(b) Der Vorstand kann in einer Sitzung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Die Einladung durch den/die 1. Vorsitzende(n) oder bei dessen/deren Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende(n) kann in Textform oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(c) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitglieds, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.
(d) Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom jeweiligen Sitzungsleiter/in zu unterschreiben.

§ 11 Beirat
Die Arbeit des Vorstands wird durch den Beirat unterstützt. Der Beirat sollte aus höchstens acht Personen bestehen, von denen eine Person Jurist sein sollte. Dieses Gremium sollte nach Möglichkeit die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Vereins (z.B. Jugendarbeit, Gartenpflege, Ehrenamtskoordination, Koordination mit anderen Tierheimen, Planung von Festen…) repräsentieren. Der Beirat wird ebenfalls von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und dient der Beratung des Vorstands. Der § 10 Abs.2 und Abs.6 findet entsprechende Anwendung. Über die Aufgaben des Beirates entscheidet der Vorstand in eigener Verantwortung.

§ 12 Kassenprüfung
1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren Kassenprüfer/Innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Diese bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer/Innen im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach einer vierjährigen Amtszeit muss mindestens für ein Jahr pausiert werden.
2) Die Vermögensverhältnisse des Vereins sind einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Kassenprüfer/Innen ist schriftlich niederzulegen.
3) Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Rechnungsführung sowie auf die Prüfung, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
4) Die Kassenprüfer/Innen sollten nach ihrem Bericht die Entlastung des Vorstands vorschlagen.

§ 13 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 14 Datenschutz
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Dies betrifft insbesondere folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mailadresse und die Bankverbindung. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet.
2) Der Verein beachtet die Datenschutzgrundsätze und versichert, personenbezogene Daten über die Zwecke der Mitgliederverwaltung hinaus nur zu verarbeiten, wenn dies zur Förderung des Vereinszwecks erforderlich ist und keine übergeordneten Schutzinteressen der Verarbeitung entgegenstehen. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgabe und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
3) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt.
4) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, wenn sie unrichtig sind sowie auf Löschung oder Sperrung seiner Daten, sofern kein Speichergrund mehr besteht.
5) Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Personalverwaltung nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, die zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wurde beträgt, gelöscht.

§ 15 Satzungsänderungen
1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2) Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
3) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung redaktionelle Änderungen und Änderungen, zu denen der Verein gesetzlich oder behördlich verpflichtet ist, mit einem Vorstandsbeschluss durchzuführen.

§ 16 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 9 Abs. 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der oder die 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).
3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landestierschutzverband NRW e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31.05.2022 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.